Vereinssatzung

Satzung  des Vereins „NETZ Heidenrod e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines

1. Der Verein führt den Namen „NETZ Heidenrod“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.Danach lautet der Name „NETZ Heidenrod e.V.“.

2. Sitz des Vereines ist Heidenrod.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

1. Zweck des Vereins NETZ Heidenrod e.V. ist die Förderung der Mildtätigkeit, die uneigennützige Förderung und Vernetzung von kirchlichen und kommunalen Initiativen im sozialen Bereich für das Gebiet Heidenrod, die Einrichtung eines Besuchsdienstes und Fahrdienstes, der Aufbau und Betrieb eines NETZ- Shops (Kleiderkammer), Vermittlung von Sachhilfen an sozial bedürftige Personen, Einrichtung und Führung einer „Notkasse“ für bedürftige Personen, die sich in einer akuten wirtschaftlichen und / oder persönlichen Notlage befinden, sowie die Vermittlung und Begleitung von Ehrenamtlichen in der Jugend- und Altenhilfe. Der Verein muss sich im Vorfeld von der wirtschaftlichen und / oder persönlichen Hilfsbedürftigkeit der zu unterstützenden Personen überzeugen.

2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt seinen Zweck auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung, d.h., er widmet sich der selbstlosen Förderung des unter § 2 genannten Zweckes.

2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist grundsätzlich selbstlos tätig.

3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Das Amt / die Ämter des Vereinsvorstands wird / werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von der vorgenannten Regelung beschließen, dass dem Vorstand / den Vorstandsmitgliedern für seine / ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Es darf aber keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Voraussetzung ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, mit der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Die Anmeldeformulare werden vom Verein gestellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter/innen.

2. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod

b) durch Austritt, der schriftlich bis zum 31.12. eines Jahres zum Ende des Kalenderjahres

gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,

c) durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen muss,

d) durch Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 5  Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Rechte und Pflichten

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. Besonders im Besuchsdienst sind sie auf die Einhaltung von Verschwiegenheit hinzuweisen.

§ 7 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereines werden weder für die mittelbare noch für die unmittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet.

Geleistete Sach- oder Geldspenden werden bei Austritt der Mitglieder oder der Auflösung des Vereins nicht erstattet.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

§ 9  Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

a)  Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

b)  die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

c)  die Bestellung der Kassenprüfer für das nächste Kalenderjahr,

d)  die Ausschließung von Mitgliedern,

e)  die Auflösung des Vereines,

f) Anträge des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.

Sie nimmt den Bericht des Vorstandes und des Kassenwartes entgegen.

2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal im Jahr ein.

Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in den Heidenroder Nachrichten TIP oder ergeht per E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannte E-Mail-Adresse. Liegt dem Vorstand keine E-Mail-Adresse vor, ergeht die Einladung per Post an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben bzw. veröffentlicht werden.

Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

3. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat ein von ihr gewählter Versammlungsleiter.

In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung auch bei Ausübung des Stimmrechtes zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel.

Die Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Diese Niederschrift können die Mitglieder beim Vorstand einsehen. Einwendungen hiergegen können innerhalb eines Monats nach der Einsichtnahme erhoben werden.

4. Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen,

– wenn das Interesse des Vereins es erfordert

– wenn 1/3 der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

§ 10 Vorstand des Vereines

1. Der Vorstand besteht aus je einer Person für den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz, die Kassenführung und die Schriftführung. Der Vorstand kann bei Bedarf bis zu zwei Beisitzer bestellen.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vomVorstand ein Nachfolger bestellt werden.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 4. Zur gerichtlichen wie außergerichtlichen Vertretung des Vereins ( im Sinne des §26 Abs.2 BGB) sind der Vorsitzende und / oder der Stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied befugt.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 500,-Euro (in Worten: fünfhundert Euro) ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

Die Wahl eines neuen Vorstandes findet alle zwei Jahre im Rahmen der Jahreshauptversammlung statt.

§ 11 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 12  Auflösung

Nach einer Vereinsauflösung oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen an den Förderverein der Sozialstation Heidenrod e.V. weiterzuleiten, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 13  Inkrafttreten

Die vorstehenden Satzungsänderungen sind von der Mitgliederversammlung am 10.03.2020 beschlossen worden. Die so geänderte Satzung tritt mit der Eintragung  ins Vereinsregister in Kraft.